Die Förderbeiträge des Gebäudeprogramms sind von der Mehrwertsteuer befreit. Sie erfüllen die folgenden Kriterien einer mehrwertsteuerbefreiten Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)):

Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet (die öffentliche Hand wird in Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009, gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009,  [MWSTV] definiert).

Die beitragszahlende Person erhält keine konkrete Gegenleistung von der begünstigten Person.

Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) ausgerichtet.

 

Vermieterinnen und Vermieter müssen die Fördergelder, die sie für die energetische Sanierung erhalten, bei der Berechnung von Mietzinserhöhungen von den Investitionskosten abziehen.

Dach und Fassade

Gut gedämmte Wände mit einer guten Wärmeisolation schützen nicht auch automatisch gegen Lärm. Gewisse Dämmmaterialien können die Situation sogar verschlimmern. Achten Sie bei der Auswahl des Dämmmaterials daher auch auf den Lärmschutz.

Fenster

Neue, gut gedämmte Fenster schützen nicht zwangsläufig auch optimal gegen Lärm. Auf dem Markt gibt es jedoch bereits Fenster, die Energieeffizienz und optimalen Lärmschutz vereinen. Klären Sie daher frühzeitig ab, ob solche kombinierten Fenster für Ihre Situation sinnvoll sind.

Wenn Ihr Gebäude stark mit Lärm belastet ist, können Sie unter Umständen Förderbeiträge für Schallschutzfenster erhalten. Ist die Belastung besonders hoch, können Sie sogar zum Einbau von Schallschutzfenstern verpflichtet werden. Die Regeln und Verfahren sind je nach Lärmart und je nach Kanton unterschiedlich. Wenden Sie sich an die kantonale bzw. städtische Fachstelle für Lärm. Sie kann Ihnen Auskunft geben, wie Sie vorgehen können. Die Kontaktadressen finden Sie unter www.laerm.ch.

Radon ist ein natürliches, radioaktives Edelgas, das beim Zerfall von Uran im Erdreich entsteht. Radon verursacht in der Schweiz 200 bis 300 Todesfälle pro Jahr und ist nach dem Rauchen die zweitwichtigste Ursache für Lungenkrebs. Radongas kann unter anderem durch eine undichte Gebäudehülle ins Gebäude eindringen. Prüfen Sie deshalb im Rahmen einer Gebäudesanierung auch, ob das Gebäude in einer Region mit hohem Radonrisiko liegt und ob zusätzliche bauliche Massnahmen nötig sind.

Auf der Website des Bundesamts für Gesundheit finden Sie Antworten auf viele Fragen.

Asbest ist in der Schweiz generell verboten. Gebäude, die vor diesem Verbot gebaut wurden, stellen eine Gefahr für die Gesundheit dar. Bei Sanierungen sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für die Entfernung von Asbest finanziell verantwortlich. Das Gebäudeprogramm fördert keine Asbestsanierungen.

Broschüre: «Sanieren, aber richtig»
Vollständige Informationen über: Asbest (www.admin.ch)

Gebäude bieten oft Nistplätze für Vögel und Quartiere für Fledermäuse. Um diese Nischen im Falle einer Gebäudesanierung zu erhalten, reichen oft ein paar einfache Massnahmen aus. Informieren Sie alle am Umbau beteiligten Personen über die fliegenden Gäste und deren Nischen, die es zu schützen gilt. Wählen Sie den richtigen Zeitpunkt für eine Sanierung, lassen Sie Einflug- und Niststellen unverändert und seien Sie vorsichtig beim Einsatz von Holzschutzmitteln und Beleuchtung.

Mehr Informationen finden Sie in der Broschüre «Gebäudesanierungen: Vogel- und fledermausfreundlich» des Bundesamts für Umwelt (BAFU).

Ja, Gemeindeliegenschaften sind generell förderberechtigt.

Wenn aber per Energiegesetz des Kantons festgeschrieben steht, dass bei Sanierungen/Neubauten von Gemeindeliegenschaften der Minergie(-P)-Standard erreicht werden muss, darf der Kanton die Förderung für die gesetzliche Verpflichtungen aussetzen.
 

Nein. Gemäss Art. 57 EnV (Energieverordnung) sind Anlagen und Bauten von Bund und Kantonen nicht förderberechtigt.

Unternehmensstandorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, sind nicht förderberechtigt. Unternehmensstandorte, welche die CO2-Abgabe bezahlen, sind grundsätzlich förderberechtigt. Ein Unternehmen kann einzelne Standorte von der CO2-Abgabe befreien; die anderen Standorte des Unternehmens sind förderberechtigt. Für die geförderte Sanierung dürfen keine Bescheinigungen generiert werden, weder über Kompensationsprojekte noch über die Übererfüllung von freiwilligen Zielvereinbarungen.

2025 beginnt eine neue Verpflichtungsperiode für die Befreiung von der CO2-Abgabe. Bitte beachten Sie: Falls Sie für einen Standort ein neues Gesuch zur Abgabebefreiung stellen wollen, darf für diesen Standort beim Abschluss der neuen Verminderungsverpflichtung kein Fördergesuch offen sein.


Bereits heute unterstützen und forcieren Bund und Kantone den Ersatz alter Heizsysteme durch Förderbeiträge. Durch die Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes ab 2025 wird ein Impulsprogramm für die kommenden 10 Jahre aufgelegt, das direkt aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.
 
Das Gesetz ermöglicht es, zusätzliche Impulse in Bereichen zu setzen, in denen das bestehende Gebäudeprogramm zu wenig wirksam ist, darunter Energieeffizienzmassnahmen sowie der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen und der Ersatz fossil betriebener Heizungen im mittleren und höheren Leistungsbereich (gemäss Vernehmlassungsvorlage über 70 Kilowatt – ob diese Massnahme so umgesetzt wird, können wir heute noch nicht sagen).
 
 
Ziel ist, dass das Gesetz und die Verordnung auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Mehr Informationen: www.dasgebaeudeprogramm.ch/ip

Gemäss der in der Vernehmlassung befindenden Verordnung zum Klima- und Innovationsgesetzes (Laufende Vernehmlassungen | Fedlex (admin.ch)) werden vom Bundesrat für die Demontierung von Elektroheizkörpern im Rahmen des Ersatzes von dezentralen ortsfesten Elektroheizkörpern durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung Förderbeiträge vorgeschlagen. Ob die Massnahme definitiv so umgesetzt wird, können wir heute noch nicht sagen.

Beachten Sie dabei auch, dass bereits heute im Rahmen des Gebäudeprogramms der Ersatz von Elektroheizungen je nach Kanton gefördert werden. Informieren Sie sich am besten auf www.dasgebaeudeprogamm.ch.