Bereits heute unterstützen und forcieren Bund und Kantone den Ersatz alter Heizsysteme durch ihre Förderbeiträge. Durch die Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes ab 2025 wird ein Impulsprogramm für die kommenden 10 Jahre aufgelegt, das direkt aus dem Bundeshaushalt finanziert wird.
Das Gesetz ermöglicht es, zusätzliche Impulse in Bereichen zu setzen, in denen das bestehende Gebäudeprogramm zu wenig wirksam ist, zum Beispiel beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen oder dem Ersatz fossilbetriebener Heizungen im mittleren und höheren Leistungsbereich (gemäss Vernehmlassungsvorlage grösser als 70 kW, ob diese Massnahme so umgesetzt wird, können wir heute noch nicht sagen) sowie bei Energieeffizienzmassnahmen.
Ziel ist, dass das Gesetz und die Verordnung auf den 1.1.2025 in Kraft tritt.
Mehr Informationen: www.dasgebaeudeprogramm.ch/ip
Gemäss der in der Vernehmlassung befindenden Verordnung zum Klima- und Innovationsgesetzes (Laufende Vernehmlassungen | Fedlex (admin.ch)) werden vom Bundesrat für die Demontierung von Elektroheizkörpern im Rahmen des Ersatzes von dezentralen ortsfesten Elektroheizkörpern durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung Förderbeiträge vorgeschlagen. Ob die Massnahme definitiv so umgesetzt wird, können wir heute noch nicht sagen.
Beachten Sie dabei auch, dass bereits heute im Rahmen des Gebäudeprogramms der Ersatz von Elektroheizungen je nach Kanton gefördert werden. Informieren Sie sich am besten auf www.dasgebaeudeprogamm.ch.
Mit der Impulsberatung «erneuerbar heizen» steht Besitzer/innen von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentümer/innen eine Fachperson bei allen Fragen rund um ihre Heizung zur Seite. Die Impulsberaterin oder der Impulsberater besichtigt das Gebäude und berät vor Ort über die Möglichkeiten, wie die Heizung ersetzt werden kann. Das erleichtert die Wahl des passenden, erneuerbaren Heizsystems für die Liegenschaft. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist für die Hauseigentümer/innen kostenlos und unverbindlich, d. h. sie bestimmen, wann und mit wem sie den Ersatz Ihrer Heizung vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Impulsberatung für Heizungssanierung: Impulsberater finden (erneuerbarheizen.ch)
Gemäss der in der Vernehmlassung befindenden Verordnung zum Klima- und Innovationsgesetzes (Laufende Vernehmlassungen | Fedlex (admin.ch)) werden vom Bundesrat für umfassenden Gebäudesanierung nach dem harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM 2015) ein Bonus für die Gebäudehülleneffizienz (z. B. wenn das Gebäude nach der Sanierung eine GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C oder B aufweist) vorgeschlagen. Ob die Massnahme definitiv so umgesetzt wird, können wir heute noch nicht sagen.
Beachten Sie dabei auch, dass bereits heute im Rahmen des Gebäudeprogramms Gebäudehüllenmassnahmen je nach Kanton gefördert werden. Förderung für energetische Massnahmen | Das Gebäudeprogramm (dasgebaeudeprogramm.ch)
Eine Studie im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung zum Impulsprogramm Klimaschutzgesetz (siehe Beilage Vernehmlassung Link hat gezeigt, dass vor allem im höheren Leistungsbereich heute immer noch fossile Heizsysteme installiert werden. In Abhängigkeit der Mittelverfügbarkeit und der Analyse der bestehenden Förderung wurde deshalb die Grenze bei 70 kW festgelegt. Ein relativ gut gedämmtes Mehrfamilienhaus mit ca. 14 Wohneinheiten benötigt eine 70 kW Heizung, wenn man von ca. 100 m2 EBF pro Wohneinheit und einem Heizleistungsbedarf von 5 kW/Wohneinheit ausgeht.
Jeder Kanton legt individuell fest, welche Massnahmen er zu welchen Bedingungen fördert. Die Grundlage dafür bildet das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015).
Die Förderbedingungen sind je nach Kanton verschieden. Weitere Informationen erhalten Sie, wenn Sie den Kanton auswählen, in dem sich Ihr Gebäude befindet.
Ihr Gesuch reichen Sie direkt bei der Bearbeitungsstelle des zuständigen Kantons ein; ausschlaggebend ist der Standort des Gebäudes.
Zuständig ist derjenige Kanton, in dem das zu sanierende Gebäude steht. Der Wohnsitz des Gesuchstellers ist nicht relevant.
Ja, allgemein sind Gemeindeliegenschaften förderberechtigt.
Wenn aber per Energiegesetz des Kantons festgeschrieben steht, dass bei Sanierungen/Neubauten von Gemeindeliegenschaften der Minergie(-P) Standard erreicht werden muss, sind nicht nur M-12/M-16 aber auch alle anderen Massnahmen nicht förderberechtigt die der Erreichung der Vorschrift dienen.
Nein. Gemäss Art. 57 EnV sind Anlagen und Bauten von Bund und Kantonen nicht förderberechtigt.
Unternehmensstandorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, sind nicht förderberechtigt. Unternehmensstandorte, welche die CO2-Abgabe bezahlen, sind grundsätzlich förderberechtigt. Ein Unternehmen kann einzelne Standorte befreien, die anderen Standorte des Unternehmens sind förderberechtigt. Für die geförderte Sanierung dürfen keine Bescheinigungen generiert werden, weder über Kompensationsprojekte noch über die Übererfüllung von freiwilligen Zielvereinbarungen.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie Unterhaltskosten sowie wertvermehrende Investitionen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, von der direkten Bundessteuer abziehen. Dazu gehören unter anderem die Wärmedämmung, der Einsatz von erneuerbaren Energien oder Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme (Lüftung).
Sie können jedoch nur denjenigen Teil der Kosten abziehen, den Sie selbst getragen haben. Nicht abziehen können Sie den Teil, der durch Das Gebäudeprogramm subventioniert wurde.
Die Abzugsfähigkeit ist nicht in allen Kantonen gleich geregelt. In den meisten Kantonen gelten dieselben Regeln wie bei der direkten Bundessteuer. Informieren Sie sich in der Wegleitung Ihrer Steuererklärung oder beim kantonalen Steueramt.
Die Förderbeiträge des Gebäudeprogramms gelten als mehrwertsteuerbefreite Subvention. Sie erfüllen die folgenden Kriterien einer mehrwertsteuerbefreiten Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)):
Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet (die öffentliche Hand wird in Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 [MWSTV] definiert).
Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten.
Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).
Vermieter müssen die Fördergelder, die sie für die energetische Sanierung erhalten, bei der Berechnung von Mietzinserhöhungen von den Investitionskosten abziehen.