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Geförderte Massnahmen

Das Gebäudeprogramm unterstützt bauliche Massnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden oder energetisch hocheffiziente Neubauten. Grundlage ist das harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015).

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  • Einzelmassnahmen Wärmedämmung
  • Einzelmassnahmen Holzfeuerung
  • Einzelmassnahmen Wärmepumpe
  • Einzelmassnahmen Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einzelmassnahmen Solarkollektor
  • Einzelmassnahmen Wohnungslüftung
  • Sanierung in Etappen Verbesserung der GEAK-Effizienzklasse
  • Sanierung in Etappen Reduktion des Heizwärme- und Heizenergiebedarfs
  • Sanierung ohne Etappierung Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat
  • Sanierung ohne Etappierung Gesamtsanierung mit GEAK
  • Sanierung ohne Etappierung Bonus für umfassende Sanierung
  • Neu- und Ersatzneubauten Neubau / Ersatzneubau Minergie-P und GEAK A/A
  • Wärmenetzprojekte Neubau/Erweiterung Wärmenetz oder Wärmeerzeugungsanlage
  • Indirekte Massnahmen Analyse und Beratung
  • Indirekte Massnahmen Massnahmen zur Qualitätssicherung

Förderbedingungen für öffentliche Bauten

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Anlagen und Bauten von Bund und Kantonen sind nicht förderberechtigt (Art. 57 EnV).

Förderbedingungen für Unternehmen

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Unternehmen, die gesetzlich zur CO2-Reduktion verpflichtet sind, erhalten keine Förderbeiträge. Ebenso Unternehmen, die aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit privaten Organisationen von der CO2-Abgabe befreit sind. (Art. 104 CO2-V).

Auskünfte in Ihrem Kanton

Haben Sie Fragen zu den Förderbedingungen und zum Einreichen eines Gesuchs? Die Bearbeitungsstelle Ihres Kantons hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Auskünfte zu Energiefragen

Bei allgemeinen Fragen zum Thema Energie und Gebäude wenden Sie sich an die Infoline von EnergieSchweiz. 

Telefon: 0848 444 444
Online: Web-Formular

Medien

Allgemeine Medienauskünfte zum Gebäudeprogramm erteilt die Medienstelle des Bundesamts für Energie:

Telefon: 058 466 89 50 
Mail: sandrine.kloetzli@bfe.admin.ch

Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen ist ein wichtiger Pfeiler der Schweizer Energie- und Klimapolitik. Es basiert auf Artikel 34 des CO2-Gesetzes.

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